Handelsregisterauszug – Für welche Länder ist keine Apostille möglich wegen Beeinspruchung?

Handelsregisterauszug – Für welche Länder ist keine Apostille möglich wegen Beeinspruchung?

Wenn man einen Handelsregisterauszug aus Deutschland im Ausland verwenden möchte, dann benötigt man neben der normalen Beglaubigung auch noch eine Apostille Das ist eine Überbeglaubigung. Der Auszug ist dann zweimal beglaubigt und damit geeignet, diesen im Ausland verwenden zu können.

Wann ist keine Apostille möglich ?

Grundlage dafür ist das sog. Haager Abkommen. Eine Reihe von Ländern sind diesem Abkommen beigetreten (Länderliste) andere nicht, so dass für diese Länder keine Apostille möglich ist. Dazu gehören solche Länder wie China oder Indien. Normalerweise reicht dann ein überbeglaubigter Handelsregisterauszug aus. Für eine Reihe dieser Länder hat Deutschland allerdings ein spezielles Beglaubigungsverfahren vereinbart, weshalb dann noch eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich sein kann. Das ist zum Beispiel im Falle Chinas so.

Es gibt aber auch Staaten, die sind dem genannten Haager Abkommen beigetreten, jedoch hat Deutschland diesem Beitritt zwischenzeitlich widersprochen (Artikel 12 Absdatz 2 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961). In diesen Fällen kann nur eine Vorbeglaubigung zur Legalisation erteilt werden. Über die Gründe für die Beeinspruchung kann man spekulieren, in aller Regel dürfte dies mit Zweifeln an den rechtsstaatlichen Verhältnisse in diesen Länder eine Rolle spielen.

Welche Länder wurden von Deutschland beeinsprucht ?

Es sind dies die Länder:

Aserbaidschan, Burundi, Dominikanische Republik, Indien, Kosovo, Kirgisistan, Liberia, Mongolei, Marokko, Moldawien, Philippinen, Tadschikistan, Tunesien und Usbekistan.

(Stand: Novemer 2022)

Natürlich muss dies nicht für alle Zeiten gelten. Es gibt natürlich immer wieder Änderungen.

Wenn Sie ein Dokument aus dem deutschen Handelsregister, etwa über Ihre Firma, benötigen, dann helfen wir Ihnen gern bei der Beschaffung der Dokumente. Wir fragen im Zuge der Auftragserteilung auch nach dem Zielland und prüfen immer zuerst erst den aktuellen Status, also ob eine Apostille möglich ist oder ob eine andere Beglaubigungsform gewählt werden muss. Sollte das dies der Fall sein, dann nehmen wir immer erst Kontakt zu Ihnen auf.

Nachfolgend das Auftragsformular. Nach dem Absenden der Daten erhalten Sie eine Auftragsbestätigung. Sollte der Auftrag so nicht ausgeführt werden können, aus den oben genannten Gründen, nehmen wir zuerst wieder Kontakt zu Ihnen auf. Ansonsten besorgen wir umgehend die Dokumente, die Sie nach wenigen Tagen dann erhalten.

Auftragsformular: Handelsregisterauszug mit Apostille

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