Ist ein amtlicher Ausdruck vom Handelsregister bereits ein beglaubigter Auszug?
Oft wird gefragt, was denn ein amtlicher Ausdruck vom Handelsregister eigentlich sei. Ist nicht eigentlich alles amtlich, was vom Amtsgericht kommt?
Die Antwort: Bei einem amtlichen Ausdruck handelt sich um einen Auszug aus den beim Registergericht / Handelsregister vorhandenen Daten zu einer Kapitalgesellschaft. Diese Zusammenfassung wird auch als Handelsregisterauszug bezeichnet und der amtliche Ausdruck ist dann ein amtlich beglaubigter Auszug . Wenn man auf die Beglaubigung verzichtet, dann erhält man einen „aktuellen Ausdruck aus dem Handelsregister“. Das ist dann die unbeglaubigte Form, trotzdem kommt sie natürlich vom Amtsgericht. Der Unterschied besteht also zwischen den Wörtern „amtlich“ und „Ausdruck“.
Mit amtlich ist also im Sinne des Handelsregisters „beglaubigt“ gemeint.
Welche Versionen gibt es von diesem „amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister“ ?
Ob amtliche oder unbeglaubigte Ausdrucke aus diesem Register, die gibt diese in 3 Versionen: Es gibt sie als aktuelle, chronologische und historische Version, je nachdem , wie weit der Ausdruck zeitlich zurückreichen soll. Der chronlogische Auszug ist wohl der aussagekräftigste, denn dieser zeigt alles Veränderungen bei der Gesellschaft die letzten Jahre. Das ist sicher unnötig, wenn man nur bei einer Behörde etc. einen Auszug vorweisen muss. Das reicht meist der normale aktuelle Auszug. Von all diesen 3 Varianten kann man eine beglaubigte Version erhalten. Das sollten Sie bei der Beauftragund dann entsprechend angeben.
Wenn man eine Gesellschafterliste anfordert vom Amtsgericht, dann wird man sich oft über die Formlosigkeit wundern. Angefangen von handschriftlichen Erklärung bis hin zu den verschiedenartigsten Gestaltungen ist alles dabei. Natürlich kann auch eine Gesellschafterliste amtlich beglaubigt werden.
Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister
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