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Tag: Gesellschafterin

Gesellschafterliste vom Registergericht abrufen

Gesellschafterliste vom Registergericht abrufen

Die Gesellschafterliste einer GmbH vom Registergericht bzw. Amtsgericht, gibt es die auch online?

Die Gesellschafterliste einer GmbH etc. bekommen Sie direkt vom Amtsgericht vor Ort, vom Registergericht, also dort wo die betreffende Gesellschaft ansässig ist. In das Handelsregister beim Registergericht kann jedermann persönlich Einsicht nehmen oder sich auch schriftlich eine Gesellschafterliste vom Amtsgericht anfordern, dies dann allerdings gegen Gerichtsgebühr und es dauert auch seine Zeit.

Wie geht es, wenn ich es nicht selbst erledigen möchte ?

Falls Sie jedoch nicht persönlich Kontakt zum jeweiligen Amtsgericht aufnehmen möchten oder nicht die Zeit haben selbst dorthin zu fahren, dann können wir dies auch übernehmen. Wir liefern Ihnen binnen 1 Stunde eine eingescannte Kopie der von der Gesellschaft an das Amtsgericht eingereichten letzten und damit aktuellen Gesellschafterliste.
Es gibt eine Einschränkung: Sollte es seit 2007 keine neue Liste der Gesellschafter eingereicht worden sein, dann müssen diese Angaben direkt der Akte beim Registergericht entnommen werden, was dann eine Bearbeitungszeit von 4-5 Werktagen erfordert. Das ist aber nicht oft der Fall, meist gab es spätere Änderungen, die dann auch abrufbar sind.

Dann gibt es Fälle, wo eine unbeglaubigte Gesellschafterliste nichst ausreicht, dann muss sie beglaubigt sein. Das geht hier natürlich auch, zusätzlich auch noch mit Apostille. Die braucht man, wenn man die List der Gesellschafter im Ausland verwenden möchte. Meist wird dann ein Handelsregisterauszug in beglaubigter Form und mit Apostille und eine ebenso beglaubigte Gesellschafterliste benötigt.

Besonderheiten bei Gesellschafterlisten:

Gesellschafterlisten werden von den Gesellschaften (GmbH) eingereicht und dann in den Datenbestand des Handelsregister eingepflegt. Die letzte Gesellschafterliste ist dann die aktuelle. Wenn man die nun abruft, dann fehlt ein Vermerk, dass es sich um die letzte und damit aktuelle handelt. Das ist meist irritierend, wenn eine Gesellschafterliste vorgelegt wird, die viele Jahre alt ist, oft Jahrzehnte sogar. Damit muss man leben. Selbst ein Beglaubigung hilft nicht weiter, denn diese beglaubigt nur die Liste an sich, die Echtheit der Kopie, nicht aber deren Gültigkeit oder Rang.

Diese Praxis mag unbefriedigend sein, ist aber mit der bestehenden Rechtslage nicht anders zu machen.

Anforderungsformular: Gesellschafterliste

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